Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Verwendete Begriffe:
Die Firma Buck GmbH wird nachstehend als „Verkäufer“, der Kunde des Verkäufers wird nachstehend als „Käufer“ und der Hersteller der verkauften Ware als „Hersteller“ bezeichnet.
2. Geltung der Bedingungen:
Die „Verkaufsbedingungen“ des Verkäufers gelten in den Fällen, in denen der Verkäufer nicht als Handelsvertreter Kauf- oder Werkverträge vermittelt, sondern in jenen Fällen, in denen der Verkäufer als Händler im eigenen Namen handelt.
Zwischen Verkäufer und Käufer besteht Einigkeit, dass, soweit nachstehend oder vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wird, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gelten.
3. Angebot und Vertragsschluss:
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die Mitteilung durch Telefax genügt der Schriftform.
4. Preise:
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager ausschließlich Verpackung, die gesondert berechnet wird.
Wird die Verpackung innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware ohne wesentliche Beschädigung an den Verkäufer zurückgesandt, erhält der Käufer hierfür eine Gutschrift in Höhe des für die Verpackung in Rechnung gestellten Betrages abzüglich einer angemessenen Wertminderung.
5. Zahlung:
Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen des Verkäufers innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder 30 Tagen netto zahlbar. Für Maschinen gelten die im Angebot angegebenen Bedingungen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
6. Lieferung und Leistungszeit:
Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonst aufgrund von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Soweit der Verkäufer verbindlich vereinbarte Lieferfristen oder Liefertermine überschreitet, muss der Käufer dem Verkäufer in jedem Fall eine angemessene Nachfrist für die Vertragserfüllung setzen. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
7. Gefahrübergang:
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
8. Mängelrügen:
Mängelrügen finden nur dann Berücksichtigung, wenn sie spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware geltend gemacht werden. Rücksendungen werden nur entgegengenommen, wenn der Verkäufer vorher schriftlich der Rücksendung zugestimmt hat.
9. Gewährleistung, Haftung auf Schadensersatz:
a) Der Käufer hat Gewährleistungsansprüche dem Hersteller gegenüber geltend zu machen. Zu diesem Zweck tritt der Verkäufer seine ihm gegenüber dem Hersteller zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Käufer ab.
b) Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, genügt der Verkäufer seiner Gewährleistungspflicht, indem er die ihm nach a) zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Käufer abtritt.
c) Im Übrigen hat der Käufer zunächst einen Anspruch auf Nachbesserung. Verlangt der Käufer, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu üblichen Sätzen zu bezahlen sind. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen. Ist der Käufer Vollkaufmann, erfüllt der Verkäufer eine etwaige Schadensersatzpflicht aus Eigenschaftszusicherungen dadurch, dass er Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller an den Käufer abtritt.
d) Ausgeschlossen sind weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner leitenden Angestellten.
10. Eigentumsvorbehalt:
a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
b) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers oder, soweit sich der Hersteller das Eigentum dem Verkäufer gegenüber vorbehalten hat, Eigentum des Herstellers.
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer bzw. Hersteller.
Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers bzw. Herstellers unentgeltlich.
c) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung), unerlaubte Handlung bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer bzw. Hersteller ab. Der Verkäufer bzw. Hersteller ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer bzw. Hersteller abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur dann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
d) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer darauf hinweisen, dass die Ware nicht in seinem Eigentum steht und den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen.
e) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
11. Gerichtsstand und Erfüllungsort:
Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Esslingen a.N.